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21.12.2011
Widerruf bei Fitness... |
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Die meisten Fitnessstudios arbeiten mit vielen Tricks um Mitglieder zu bekommen. Aufgepasst:
neue Mitglieder werden durch Bestandsmitglieder geworben und erhalten dafür eine Art Provision, in Form einer Vergünstigung zu ihrem eigenen Vertrag, beispielsweise 5,- EUR Nachlass auf ihre monatliche Mitgliedschaft oder ähnliches. Nach Verbraucherrecht kann das schon eine Form des Haustürgeschäftes sein. Der Trick, man kommt scheinbar zu einem unverbindlichen Probetraining und am Ende wird so lange auf einen eingeredet, bis man den Vertrag unterschrieben hat. Der Punkt ist, man musste nicht damit rechnen einen Vertrag zu unterschreiben, was einer Überrumpelungtaktik gleichkommt und darauf werden die Mitarbeiter geschult und trainiert, welche ja auch noch eine einmalige Provision von 7-15 Euro erhalten. Also seid auf der Hut. Wenn ihr einen solchen Vertrag bekommt, bittet doch einfach darum, ob ihr ihn mitnehmen könnt um ihn noch einmal zu überdenken. Ihr werdet sehen, die meisten Studios, werden das nicht wollen. Und damit trennt sich die Spreu vom Weizen. Seriöse Studios haben damit kein Problem. Ihr könnt auch testen, ob es AGB´s gibt und ob ihr diese erhaltet bzw. lesen könnt. Im Folgenden, gibt es ein Gerichtsurteil, was durchaus ähnlich gelagert ist und die Frau bekam Recht.
Siehe; Landgericht Koblenz in einem am 02.10.2007 (Aktenzeichen: 6 S 19/07) verkündeten Urteil entschieden.
Also nicht immer klein beigeben, einer Widerruf kann im Einzelfall richtig und notwendig sein. Natürlich lehnen die Studios in der Regel ab, um im Nachgang einen Vergleich zu schließen, nachdem sie immer noch vielleicht 200,- EUR erhalten, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen.
Auszug:
Wie die Berufungskammer in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt hat, hat die Beklagte den Mitgliedschaftsvertrag vom 28.09.2004 mit ihrem Schreiben gleichen Datums gegenüber dem Kläger wirksam widerrufen. Bei dem Vertrag handele es sich um ein so genanntes Haustürgeschäft, für das zum Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung das gesetzliche Widerrufsrecht binnen zwei Wochen gelte. Ein Haustürgeschäft liegt bei einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter anderem dann vor, wenn der Verbraucher zum Abschluss des Vertrages anlässlich einer vom Unternehmer durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist ( § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) . Um eine solche Freizeitveranstaltung handele es sich hier, wie die Kammer im Einzelnen unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet hat. Die Beklagte habe aufgrund der ihr übersandten Gewinnbenachrichtigung nebst Gutschein für ein kostenloses Probetraining entsprechend der Aufforderung im Schreiben des Klägers einen ersten Trainingstermin vereinbart. Die Beklagte habe im Rahmen der in ihrer Freizeit wahrgenommenen Trainingsstunde noch nicht mit "Verkaufstätigkeiten" des Klägers rechnen müssen.
Matthias Sport Center, Leipzig
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Queen500 21.12.2011 17:00
Tommy1959 21.12.2011 15:37
Brandung 21.12.2011 15:18
Eierkuchen70 21.12.2011 14:15
Wäre mal interessant was über das Studio zu erfahren...